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Deutsche Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Foto zeigt Kind mit Plüschtier

Kind mit Plüschtier, © Colourbox.de

Artikel

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Betroffen sind im Ausland (nicht im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) geborene Kinder, deren Eltern NACH DEM 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden und deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Diese im Ausland geborenen Kinder von im Ausland geborenen Deutschen erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch durch Geburt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Staatenlosigkeit des Kindes droht.

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben [1] und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

[1] Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Informationen zur Beantragung der Beurkundung der Geburt finden Sie hier

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