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Führerschein, Kfz- und Verkehrsangelegenheiten

Ein EU-Führerschein schaut aus einer Hosentasche raus.

EU-Führerschein, © picture-alliance/ dpa

11.09.2023 - Artikel

Deutsche Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen umgetauscht werden.

Führerscheine

Wichtiger Hinweis: Die Botschaft ist keine Fahrerlaubnisbehörde.

Im Falle des Verlustes/Diebstahls Ihres Führerscheins: Die Botschaft ist keine Fahrerlaubnisbehörde. Die Anträge auf Neuausstellung können nur bei den Führerscheinbehörden in Deutschland gestellt werden (am Meldewohnsitz oder bei Austellungsbehörde).

Die Botschaft kann evtl. erforderliche Unterschrifts- oder Übersetzungsbeglaubigungen (z. B. einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige) oder die Aushändigung oder Zustellung des Ersatzführerscheins vornehmen. Wird zur Glaubhaftmachung eines Führerscheinverlusts oder -diebstahls von den Betroffenen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 S. 1 StVG) verlangt, kann die Botschaft diese abnehmen.

In Ruanda muss der deutsche Führerschein in einen ruandischen Führerschein „getauscht“ werden. Laut Auskunft der ruandischen Polizei von März 2018 ist die Umschreibung bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr erforderlich. Diese Information erfolgt ohne Gewähr. Den Umtausch können Sie hier (nur in englischer Sprache) auf der Webseite der ruandischen Behörden beantragen.


Umtausch von deutschen Führerscheinen

Deutsche Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen umgetauscht werden. Die Anträge auf Umtausch können nur bei den Führerscheinbehörden in Deutschland gestellt werden. Sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, wenden Sie sich am besten an die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.


Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

  • Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025


  • Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033


*Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der in der Tabelle genannten Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Fahrzeugzulassung

Um ein Fahrzeug in Ruanda führen zu dürfen muss der Fahrer im Besitz eines Führerscheins sein und das Fahrzeug muss bei den zuständigen ruandischen Behörden registriert ein.

Verkehrsrecht

Die Missachtung der ruandischen Verkehrsregeln kann zu hohen Strafen führen.

Die Benutzung eines Handys (ohne Freisprechhilfe) ist verboten.

Erhöhte Geschwindigkeit und Fahren unter Alkohol werden streng geahndet.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der ruandischen Behörden hier (nur in englischer Sprache).

Fahrten mit dem Pkw im Landesinneren sollten wegen häufig schlechter Straßenverhältnisse und des riskanten Fahrverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nur bei Tag durchgeführt werden.

Alle Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger müssen beachten, dass offizielle Wagenkolonnen Vorrang haben; andere Verkehrsteilnehmer müssen am rechten Straßenrand anhalten und warten, bis die komplette Kolonne passiert hat.

Das öffentliche Verkehrsnetz ist gut ausgebaut, gleichwohl entsprechen die Verkehrssicherheit von Taxis, Motorräder und Busse wie auch die Fahrweise nicht europäischem Standard.

Weitere Informationen

Allein bei Vorlage von Originalen oder bereits beglaubigten Fotokopien kann eine Beglaubigung vorgenommen werden.


Beglaubigungen von Fotokopien und Unterschriften, Beurkundungen und Übersetzungen

Mit Wirkung vom 01.10.2015 können ruandische Urkunden von Standesbeamten (nicht elektronische IREMBO-Ausdrucke) durch die Deutsche Botschaft Kigali legalisiert werden.

Legalisation ruandischer Personenstandsurkunden

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