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Erbschaftsangelegenheiten

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Artikel

Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden früher oder später – etwa, wenn ein Angehöriger stirbt und die Nachlassangelegenheiten zu regeln sind.

Europäische Erbrechtsverordnung seit 15.08.2015

Seit dem 17.08.2015 gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Bei Sterbefällen, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind, beurteilen die deutschen Nachlassgerichte daher nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.

Weitere Informationen finden Sie .

Weitere Informationen können bei Bedarf nach Kontaktaufnahme übersandt werden.


Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.

Hierfür ist ein umfangreicher Antrag auszufüllen. Dieser beinhaltet in der Regel u.a. eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.

In Ruanda kann eine Versicherung an Eides derzeit durch eine hierzu ermächtigte Konsularbeamtin an der Botschaft abgenommen werden.

Für die Beurkundung wird eine Wertgebühr (abhängig vom Wert der Erbschaft) anfallen, die in bar in RWF zu entrichten ist. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Sie oder Ihr Vertreter müssen den Antrag selbst beim zuständigen Nachlassgericht einreichen und sich um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe wenden. Bitte beachten Sie auch, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular


Ausschlagung einer Erbschaft

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen - bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die Botschaft erfolgen. Ein unverbindliches Muster für die Erklärung kann Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können Sie sich zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe wenden.

Nach Beglaubigung durch die Botschaft müssen Sie die Ausschlagungserklärung an das zuständige Gericht in Deutschland übersenden.


Bei Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular

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