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Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter
Personen, die vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, haben nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit
Personen, die vor dem 01. Januar 1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, haben nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, können diese jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Das angehängte Merkblatt enthält alle weiteren Informationen.
Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen. Aktuelle Übergangsregelung:
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von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern gemäß § 14 StAG