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Reisen mit anderen Haustierarten in/durch die Europäische Union

10.02.2021 - Artikel

Vor der Ein- oder Durchfuhr anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen oder Vögel in die Bundesrepublik Deutschland ist zunächst z u prüfen, ob tierseuchenrechtliche Erfordernisse erfüllt werden müssen. Darüber hinaus müssen eventuelle Artenschutzerfordernisse beachtet werden.

1. Tierseuchenrechtliche Erfordernisse

Im Gegensatz zu der Rechtslage bei Hunden, Katzen und Frettchen oder bei Vögeln ist der Reiseverkehr mit anderen Heimtieren bisher tierseuchenrechtlich innerhalb der EU nicht harmonisiert; es gilt daher nationales deutsches Recht. Für weiterführende Informationen wird auf die Internetseite des BMEL verwiesen. Sofern eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes zu beantragen, über das die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.

2. Artenschutzrechtliche Erfordernisse

Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen Convention on International Trade in Endangered Species of wild auna and flora „ CITES ), im Weiteren WA geschlossen. Das WA verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES Dokumente). Die Bestimmungen gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen als auch für deren Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Für alle EU-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die europäischen Artenschutzverordnungen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 sowie Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 865/2006) umgesetzt.

Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, sodass geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Für die Einfuhr in die EU sind grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrlandes erforderlich. Die Anschriften der in Ruanda für die CITES Genehmigung zuständigen Behörden (sog. Management Authorities) finden Sie hier . Über das WA hinaus bestehen Schutzbestimmungen für alle europäischen Vogelarten, sodass Vögel insoweit aus einem Drittland nur dann eingeführt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des BfN vorliegt.

BfN und Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt ( www.artenschutz- online.de).


Weitere Informationen

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der aviären Influenza (AI) zu verhindern

folgen Sie diesem Link um zu weiteren Informationen zu gelangen.

https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/einreise-voegel.html

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