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Einfuhr von Souvenirs/Reiseandenken (auch Kleintiere)

10.02.2021 - Artikel

Die häufigsten Übertretungen der Vorschriften des Washingtoner Artenschutzabkommens erfolgen durch die Einfuhr von Reiseandenken.

Hier finden Sie grundsätzliche Informationen.

Washingtoner Artenschutzabkommen

Von den Schutzbestimmungen betroffen sind bestimmte Tiere und Pflanzen (Beispiele: Schildkröten, Pfeilgiftfrösche, Orchideen) sowie die Erzeugnisse daraus (Beispiele: Elfenbein, Schildpatt, Jagdtrophäen, Leder- und Pelzwaren, Kaviar).

Ausführliche Informationen zu den im Einzelnen zu beachtenden Ein- und Ausfuhr-Regelungen und Dokumentenpflichten finden sich

Anträge für die Erteilung deutscher CITES Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen sind direkt an das BfN zu richten. Die Antragstellung ist auch online möglich.

Für die Einfuhr in die EU sind grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich. Die im Gastland hierfür zuständige Behörde ist unter „National contacts & Information“ zu finden. Ausnahmen von der Dokumentenpflicht bestehen bei der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus geschützten Arten.

Für den Transport innerhalb der EU bestehen in der Regel keine Dokumentenpflichten. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren der besonders geschützten Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden (in der Regel durch Verweis auf ein EU-Dokument), bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn dies vorher durch die zuständige Behörde genehmigt wurde.

Bei speziellen Fragen sollte der Auskunftsuchende gebeten werden, sich direkt an das BfN (CitesMA@BfN.de) zu wenden

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