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Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung, © picture-alliance/ dpa
Der rechtliche Begriff Vaterschaft
Vater eines Kindes ist nach §§ 1594 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen.
Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist möglich,
- wenn das Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
- wenn der anerkennende Mann deutscher Staatsangehöriger ist (auch wenn er außerdem eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt) oder
- wenn der anerkennende Mann staatenlos, Asylberechtigter oder internationaler Flüchtling im Sinne von Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde erteilt wird (§ 1597 BGB). Urkundsperson in Kigali ist der Konsularbeamte der Deutschen Botschaft. Der Vater des Kindes kann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.
Erforderliche Unterlagen
Für die Vaterschaftsanerkennung sind folgende Dokumente vorzulegen – im Original und jeweils einer Kopie:
- Gültiger Reisepass des Kindesvaters
- Gültiger Reisepass der Kindesmutter
- Ggfls. Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (wenn die Mutter ihren Wohnsitz in Deutschland hat, kann eine Zustimmungserklärung bei den Behörden im Inland abgegeben werden)
- Ist die Mutter nicht Sorgeberechtigte für das Kind, so ist eine Zustimmungserklärung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters vorzulegen
- Die legalisierte Geburtsurkunde des Kindes
Betroffene Kinder
Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren ist.
Wirksamkeit
Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen entspricht. Die Vaterschaft wird mit Wirkung für und gegen alle festgestellt.
Rechtsfolgen
Verwandtschaft mit dem Vater
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Elterliche Sorge
Diese folgt dem Recht des Wohnsitzes des Kindes. Wenn das Kind in Ruanda lebt, gilt ruandisches Sorgerecht. Bei Übersiedlung nach Deutschland kommt ggfls. eine Sorgerechtserklärung in Betracht.
Staatsangehörigkeit
Ist der Vater Deutscher, hat das Kind von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit; es kann sich darauf jedoch erst berufen, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt ist.
Nach der Vaterschaftsanerkennung ist ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt des Kindes in Deutschland angeraten, damit das Kind eine deutsche Geburtsurkunde erhält.
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Alle Angaben dieses Artikel beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Weitere Informationen
Mit Wirkung vom 01.10.2015 können ruandische Urkunden von Standesbeamten durch die Deutsche Botschaft Kigali legalisiert bzw. deren Echtheit bestätigt werden.