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Liste von Rechtsanwälten in Kigali/Ruanda

11.04.2023 - Artikel

Die Angaben basieren auf den Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegen. Die Angaben, insbesondere die Benennung der Anwälte, sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

1. Haftungsausschluss

Die Angaben basieren auf den Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegen. Die Angaben, insbesondere die Benennung der Anwälte, sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Benennung der Anwälte erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

2. Allgemeine Informationen

Aufbau der Gerichtsbarkeit

Eine echte Unterteilung in verschiedene Gerichtsbarkeiten (zum Beispiel ordentliche, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) wie in Deutschland gibt es in Ruanda nicht. Gem. Art. 152 der ruandischen Verfassung wird nur zwischen ordentlichen Gerichten, die für Zivil-, Straf- und öffentlich-rechtliche Verfahren zuständig sind (Primary und Intermediate Courts, Court of Appeal, High Court und Supreme Court), und spezialisierten Gerichten (Military und Commercial Courts) differenziert.

Die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt. Für eine Erstberatung von bis zu 15 Minuten können Gebühren zwischen 10.000 RWF und 50.000 RWF, für eine weitergehende Beratung in rechtlich einfachen Angelegenheiten können Gebühren zwischen 50.000 und 300.000 RWF erhoben werden. Programme zur Prozesskostenhilfe richten sich in erster Linie an ruandische Staatsbürger.

Zugang zu Gericht

Eine Klage ist vor den Gerichten der ersten Instanz grundsätzlich elektronisch, kann aber auch schriftlich mit Zustimmung des „chief registrar“ eingereicht werden. Der Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus Artikel 26 des Code of Civil Procedure. Weder ein vorgeschaltetes Mahnverfahren noch eine Güteverhandlung sind obligatorisch. Die Bearbeitung steht jedoch unter der Voraussetzung der Entrichtung der Gerichtsgebühren durch den/die Kläger/in (10.000 RWF bei Streitgegenständen bis 5.000.000 RWF). Ausnahmen sind zwar gesetzlich vorgesehen, greifen jedoch grundsätzlich nur für ruandische Staatsangehörige oder solche der ostafrikanischen Gemeinschaft. Gerichte erster Instanz sind entweder die Primary Courts oder die Intermediate Courts (zum Beispiel bei einem Streitwert ab 3.000.000,- RWF).

Verträge, die nicht nur Geschäfte des täglichen Lebens betreffen, sollten immer schriftlich fixiert werden, da sonst Beweisschwierigkeiten vor Gericht drohen.

Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Anders ist dies vor dem Court of Appeal und dem Supreme Court. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Es gibt Gebührentabellen, die eine Unter- und eine Höchstgrenze der zulässigen Gebühren festlegen. Prozesskostenhilfe („Legal Aid“) kann Bedürftigen (wozu deutsche Staatsangehörige regelmäßig nicht gezählt werden) gewährt werden. Gerichts- und Amtssprachen sind gemäß Artikel 8 der ruandischen Verfassung grundsätzlich Kinyarwanda, Französisch und Englisch. Schriftsätze sind in Kinyarwanda bei Gericht einzureichen. Wenn der zuständige Richter oder eine Partei einer der genannten Sprachen nicht mächtig ist, wird ein Dolmetscher herangezogen. Die Kosten werden zu den Gerichtskosten gezählt.

Strafverfahren

Ein Strafverfahren kann entweder aufgrund einer Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet werden (Artikel 34 der ruandischen Verfassung). Vor seiner Vernehmung durch die Polizei muss dem Verdächtigen der gegen ihn erhobene Vorwurf mitgeteilt werden. Er ist auf das Recht, zu schweigen, und auf das Recht, sich eines Rechtsbeistands bedienen zu können, hinzuweisen. Das Gericht ist verpflichtet, dem Beschuldigten auf dessen Verlangen hin -gegebenenfalls über die Anwaltskammer – einen Verteidiger zur Seite zu stellen.

Im Falle des Verdachts einer Straftat, die eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nach sich zieht, bei unklarer Identität des Beschuldigten, Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr sowie in Fällen, in denen die Inhaftierung aufgrund der Schwere des Tatverdachts zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Diese wird – nach Anhörung des Beschuldigten – durch die Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnet. Danach muss gemäß Artikel 34 der ruandischen StPO der Beschuldigte innerhalb von fünf Tagen einem Richter vorgeführt werden. Die Vorführung muss (außer bei minderjährigen Beschuldigten) nicht in Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden. Der Ermittlungsrichter muss über die Fortführung der Untersuchungshaft innerhalb von weiteren 72 Stunden entscheiden. Die Möglichkeit der Freilassung gegen Sicherheitsleistung sieht das Gesetz vor.

3. Angaben zu Anwälten

Eric CYAGA

Managing Partner

K-Solutions & Partners

KN 50 Street, Ganza, Kiyovu, Nyarugenge District

P. O. Box 4062,

Kigali – Ruanda

Tel.: +250 788 300 973

E-Mail: eric@ksolutions-law.com

Internet: www.ksolutions-law.com

Fachrichtung:

u.a. Handels- und Gesellschaftsrecht,

Wertpapierrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht

Korrespondenzsprachen:

Englisch, Französisch

Bereitschaft deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: /

Julien KAVARUGANDA

Immediate Past President - Rwanda Bar Association

Senior Partner - K-Solutions & Partners/ALN

8, KG 501 Street, Kabare, Kamatamu, Kacyiru, Gasabo District

Kigali City

P. O. Box 4062

Kigali – Ruanda

Tel.: +250 788 300 926/ +250 788 300 973

E-Mail: julien@ksolutions-law.com

Internet: www.africalegalnetwork.com

Fachrichtung:

u.a. Investmentberatung, Handels- und Gesellschaftsrecht, M & A, Joint Ventures, Bankenrecht, Kapitalmarktrecht, Schiedsgerichtsverfahren, Baugenehmigungen, Immobiliarsachenrecht, Infrastrukturrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Insolvenzrecht, Recht des geistigen Eigentums

Korrespondenzsprachen:

Englisch, Französisch, Kinyarwanda

Bereitschaft deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: Ja

Anita MUGENI

Partner MRB Attorneys

1, KG 268, Nyarutarama.

P.O. Box 682 Kigali,

Kigali - Ruanda

Tel.: +250 788 301 625

E-Mail: amugeni@mrbattorneys.rw

Internet: www.mrbattorneys.rw

Fachrichtung:

Zivilrecht, Arbeitsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht, Streitbeilegung, Energie und Infrastruktur, Steuerrecht, Familienrecht


Korrespondenzsprachen:

Englisch, Französisch, Kinyarwanda


Bereitschaft deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: Ja


Richard RWIHANDAGAZA

Managing Partner

R & Partners Law Firm

Advocates and Legal Consultants

Kagugu, KG 426 Street, House No. 12

P.O.Box: 410 Kigali

Mobil: +250 738 300 025

Mail: info@r-partnerslawfirm.com

www.r-partnerslawfirm.com

Fachrichtung:

u.a. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Finanzrecht, Rechts des geistigen Eigentums, Bergbau und Energie, Rechtsstreit/Gerichtsverfahren und Schlichtungen

Korrespondenzsprachen:

Englisch, Französisch

Bereitschaft deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: Ja



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