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Mehrwertsteuerrückerstattung

21.05.2020 - Artikel

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch“. Die Steuerbefreiung wird dem liefernden Unternehmer gewährt, wenn der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und die Waren nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Der Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein. Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandskäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt. Der Drittlandskäufer muss grds. an der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze seinen Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier), den Ausfuhrbeleg sowie die auszuführende Ware vorlegen. Wenn Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis glaubhaft nicht durch die Grenzzollstelle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist, können diese Bestätigungen durch die Botschaferteilt werden. Der Drittlandskäufer hat darzulegen, warum eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder nicht zumutbar war. Um die Ausfuhr und die Identität des Gegenstandes mit dem gelieferten Gegenstand festzustellen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Botschaft die Ware vorgeführt wird.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Link zum Merkblatt des BMF

Dieses Formular muss bei der Botschaft vorgelegt werden.

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