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Eltern von Neugeborenen

schlafendes Baby

schlafendes Baby, © Deutsche Botschaft Kigali / Laryea

20.10.2022 - Artikel

Geburtsanzeige

a) Allgemeine Information

  • Nach der Geburt eines Kindes in Ruanda kann auf Antrag die Geburt in Deutschland beurkundet werden, wenn das Kind durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
  • Vorteil ist, dass das Kind dann eine deutsche (internationale) Geburtsurkunde besitzen wird. Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer Geburt im Ausland besteht nicht.
  • Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes. Der Antrag kann von der deutschen Botschaft aufgenommen werden. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
  • Für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine antragsberechtigte Person (in der Regel die Eltern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat/te

WICHTIG:

Wenn der deutsche Elternteil des neugeborenen Kindes nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, muss die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres ab Geburt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen. Andernfalls erwirbt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

b) Erforderliche Unterlagen

Dazu sind jeweils folgende Dokumente bei der deutschen Botschaft in Kigali vorzulegen (Original und 2 Kopien):

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular:
  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Vorlegalisationen
  • Reisepässe der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, wenn der deutsche Elternteil eingebürgert wurde
  • ggf. (vorlegalisierte) Heiratsurkunde der Eltern
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung der Eltern: z.B. Namensbescheinigung des Standesamtes oder deutsche Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern , falls sich die deutsche Staatsangehörigkeit (nur) vom deutschen Vater ableitet
  • ggf. deutsche Geburtsurkunden aller weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern
  • ggf. (letzte) Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort

Bitte legen Sie zwei identische Stapel an Kopien aller Unterlagen sowie einen dritten Stapel der Originale vor.


  • Alle Originale erhalten Sie beim Termin zurück. Bitte beachten Sie, dass Sie die Unterlagen auch dann im Original (oder öffentlich beglaubigter Kopie) vorlegen müssen, wenn diese der Botschaft bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens (z.B. Visumantrag) vorgelegt worden sind.
  • Grundsätzlich sind Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente in die deutsche Sprache notwendig (nicht erforderlich bei internationalen Dokumenten). Sie können gerne vorab das zuständige Standesamt kontaktieren und die Notwendigkeit einer Übersetzung erfragen.
  • Bei der Botschaft fallen Gebühren für eine evtl. Namensbestimmung, Legalisationen und Beglaubigungen von Fotokopien und Übersetzungen an.

c) Gebühren des deutschen Standesamt

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragter Geburtsurkunden durch das Standesamt in Deutschland werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Mit einem Betrag zwischen 70 – 120 Euro ist zu rechnen. Die Beurkundung erfolgt nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Namenserklärung

In vielen Fällen ist eine Namenserklärung erforderlich, damit das Kind im deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält. Sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist die Namenserklärung gemeinsam abzugeben. Die Namenserklärung ist im Antragsformular für die Geburtsanzeige enthalten.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht automatisch durch Geburt erworben, wenn das Kind im Ausland zur Welt gekommen ist, wenn

  1. der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und
  2. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.

es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. ( nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss ggfls. eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erfolgen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung.



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