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Scheidung und Unterhalt

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

20.10.2022 - Artikel


  • Die Frage des anzuwendenden Scheidungsrechts bei Anrufung eines deutschen Gerichts wird seit dem 21.06.2012 durch die EU-Verordnung 1259/2010, die sogenannte Rom III - Verordnung geregelt.
  • Diese eröffnet in Art. 5 Rom III-VO zunächst jedem Paar bis zum Beginn eines Prozesses die Möglichkeit das für die Scheidung anzuwendende Recht selbst zu wählen. Ist keine Rechtswahlvereinbarung getroffen, ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) Rom III-VO von dem angerufenen Gericht zunächst das Recht des Landes anzuwenden, in dem beide Ehepartner zum Zeitpunktpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies bedeutet, dass ein deutsches Gericht für in Ruanda lebende Deutsche ruandisches Recht anzuwenden hat. Neben den Scheidungsvoraussetzungen gilt dies nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auch für vermögensrechtliche Folgen der Ehescheidung, wie zum Beispiel einen durchzuführenden Versorgungsausgleich.
  • Nicht von der Rom III –VO betroffen sind dagegen die vermögensrechtlichen Folgen, die aus der Auflösung des Güterstandes resultieren, also zum Beispiel ein Zugewinnausgleich. Diese werden nach Art. 15 EGBGB nach dem Recht beurteilt, das auch für die allgemeinen Wirkungen der Ehe herangezogen wird. Bei verheirateten Deutschen ist dies das deutsche Recht im BGB.
  • Weitere Informationen hierzu finden Sie hier
  • Empfehlenswert ist es daher für deutsche Partner, die eine Scheidung in Deutschland anstreben, eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) Rom III-VO für das deutsche Recht zu schließen. Diese bedarf nach Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO der qualifizierten Schriftform, also dem Inhalt, dass deutsches Recht gewählt werden soll, die Unterschriften beider Parteien, sowie des Datums.
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