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Checkliste Impfnachweise

Impfung, © colourbox
1. Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handeln:
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter dieser Adresse veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, oder
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen, muss nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine COVID-19 Erkrankung stattgefunden hat. Als Nachweis muss ein positiver PCR-Tests vorgelegt werden.
2. Zum Nachweis der Impfung müssen folgende Daten enthalten sein:
- die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum)
- Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
- Bezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person/Institution sowie
- Bestätigung in Schriftform oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; sofern eine solche Angabe aus verwaltungspraktischen Gründen nicht möglich ist, soll die Ausstellung durch die verantwortliche Person/Institution in anderer geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Stempel oder staatliche Symbole, bestätigt werden.
3. Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.
4. Es werden Nachweise in verkörperter oder digitaler Form akzeptiert, die die unter 1., 2. und 3. aufgelisteten Kriterien erfüllen. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.